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eBay-Leitfaden / Leitfaden für Verkäufer

Was ist, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt oder ihn wiederruft?

Allgemeines

Wenn die Ware beim Kunden nicht in Ordnung war, so kann dieser grundsätzlich Gewährleistungsrechte wie Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), Minderung des Kaufpreises und Rücktritt vom Kaufvertrag, geltend machen. Diese Rechte werden im Leitfaden für Käufer erläutert. Aber auch für den Verkäufer ergeben sich dann eine Reihe von Fragen.

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Muss ich die Ware abholen? Wer trägt die Versandkosten?

Wenn der Käufer berechtigt vom Vertrag zurücktritt, weil die Ware einen Mangel aufweist, so hat der Verkäufer die Versandkosten zu tragen. Auch die ursprünglichen Versandkosten, die der Käufer für die Zusendung des Artikels bezahlt hat, sind ihm zu erstatten. Wenn dem Käufer die Ware gebracht wurde, so ist sie auch von dem Verkäufer dort wieder abzuholen. Der Käufer ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Transaktion nicht vorgenommen worden wäre.

Im Falle eines Widerrufsrechts bei Bestellungen über das Internet oder Telefon nach Fernabsatzrecht sind ebenfalls die ausgetauschten Leistungen zurück zu gewähren. Die regelmäßigen Kosten der Rücksendung können im Rahmen des Widerrufs allerdings dem Verbraucher vertraglich durch AGB auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat. Ein Hinweis auf diese Kostentragung muss allerdings auch in der Widerrufsbelehrung enthalten sein. Fehlt eine solche Reglung oder entspricht die gelieferte Ware nicht der bestellten, trägt der Unternehmer die Kosten der Rücksendung.

Immer wieder ein Zankapfel: Darf der Kunde die Ware unfrei zurücksenden? Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Hamburg ja! Denn der Verbraucher sei nicht verpflichtet, die Rücksendekosten vorzuschießen. Eine anders lautende Regelung in der Widerrufsbelehrung verstoße gegen die im Fernabsatzrecht geltenden Informationspflichten und sei deshalb wettbewerbswidrig - das bedeutet, dass der Hinweis, unfreie Rücksendung würden nicht angenommen, kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Und was ist mit den Hinsendekosten - wer trägt die? Widerruft der Kunde seine komplette Bestellung, hat er Anspruch auf Erstattung der Hinsendekosten - denn er ist wie schon gesagt so zu stellen, als ob er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Behält der Kunde einen Teil der Bestellung, trägt der Kunde die Hinsendekosten. Denn in diesem Fall wären die Kosten ja auf jeden Fall zu Lasten des Kunden angefallen.

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Wie kann ich Ersatz für Abnutzungen / Ingebrauchnahmen geltend machen (betrifft nur gewerbliche Verkäufer)?

Einen Ausgleich für den Gebrauch der Ware vor Rücksendung der Ware kann beispielsweise in der Form geltend gemacht werden, dass der zu erstattende Kaufpreis entsprechend herabgesetzt wird.

Voraussetzung ist, dass die Ware Gebrauchspuren aufweist, die über eine Prüfung der Ware, wie sie auch im Ladengeschäft möglich wäre, hinausgehen und der Käufer über eine mögliche Wertersatzpflicht bei Ingebrauchnahme vor Vertragsschluss im Rahmen der Widerrufsbelehrung aufgeklärt worden ist.

Der Umfang des Prüfungsrechts ist strittig. Die uneinheitliche Rechtsprechung bietet Ihnen als Online-Händler bislang keine Anhaltspunkte, welche Prüfungen Sie hinnehmen müssen. Der Hinweis der Verbraucherzentrale Hamburg Anfang Oktober 2007, im Rahmen eines Handy-Vertrages sei es zulässig, mit dem Mobiltelefon vor Ausübung des Widerrufsrechts zu telefonieren und eine SMS zu verschicken, hat für Irritationen gesorgt. Orientiert man sich nämlich an dem Gesetzestext, erfasst die gesetzlich vorgesehene Prüfung doch gerade nicht die Ingebrauchnahme des Kaufgegenstandes.

Auch die Form der Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht - Bildschirminhalt, Downloadmöglichkeit, E-Mail, etc. - gestaltet sich in der Praxis schwierig. Die uneinheitliche Rechtsprechung zu der Frage, ob der Kunde "per Bildschirmanzeige" wirksam über ein Widerrufsrecht belehrt werden kann (vgl. Abschnitt »  "Informationen, die Ihre Artikelbeschreibung unbedingt enthalten sollte"), wirkt sich auch auf die Möglichkeit aus, Wertersatz für die Ingebrauchnahme der Ware zu fordern. Denn der Verkäufer muss den Kunden "spätestens bei Vertragsschluss in Textform" darauf hinweisen, dass er sich Wertersatzansprüche vorbehält = sogenannte Wertersatzklausel. Das Landgericht Köln hat im Herbst 2006 entschieden, dass eine derartige Belehrung beim Verkauf per eBay nicht stattfinde und eine Wertersatzklausel deshalb auch nicht "im Kleingedruckten" des Verkäufers auftauchen dürfe. Mit im Detail unterschiedlichen Begründungen kommen das OLG Hamburg, OLG Köln und KG Berlin in 2007 zu dem Ergebnis, dass Wertersatz zwar nicht verlangt werden könne (Ausnahme: fahrlässige Beschädigung der Kaufsache), ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß jedoch nicht in einer entsprechenden Belehrung innerhalb der Widerrufsbelehrung liege. Rechtssicherheit wird hier erst eine höchstgerichtliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bringen.

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Wie kann ich die Kosten der Gewährleistungen auf meinen Vorlieferanten abwälzen (betrifft nur gewerbliche Verkäufer)?

Wenn eine gelieferte Ware reklamiert wurde, kann der eBay-Verkäufer sich an denjenigen halten, von dem er die Ware gekauft hat und den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass die gelieferte Ware nicht frei von Mängeln gewesen ist.

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Kann ich die Gewährleistungsfrist verkürzen? (Betrifft nur gewerbliche Verkäufer)?

Die Gewährleistungsfrist kann beim Verkauf von Gebraucht-Waren durch entsprechende Vereinbarung in den AGB reduziert werden. Dies ist im Rahmen von eBay-Geschäften natürlich von gesteigertem Interesse, da es sich bei einer Vielzahl der angebotenen Waren um gebrauchte Artikel handelt.

Sind auf beiden Seiten Unternehmer an einem Geschäft beteiligt, so ist im Einzelfall eine Verkürzung der Verjährungsfristen bis auf Null möglich. Gegenüber Verbrauchern kann die Verjährungsfrist allerdings nur bis auf ein Jahr verkürzt werden.

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Was ist, wenn der Käufer defekte Ware zurücksendet?

Leider gibt es auch unter den Käufern schwarze Schafe. Besonders perfide ist der sogenannte Austauschtrick. Der Verkäufer sendet den Artikel an den Auktionsgewinner. Dieser tritt nach Erhalt der Ware jedoch vom Verkauf zurück und reklamiert die Ware als defekt. Ist sie auch, wie eine Prüfung seitens des Verkäufers nach der Rücksendung ergibt. In Wirklichkeit handelt es sich aber gar nicht um das versteigerte Gerät: der Käufer hat einfach ein baugleiches, jedoch defektes Modell zurückgeschickt und freut sich über die fehlerfreie Ware zum Nulltarif. Dagegen kann sich der Anbieter wehren, indem er in der Auktionsbeschreibung auch die Seriennummer angibt. In der Regel schreckt dies Betrüger ab. Auf Nummer sicher geht auch, wer vor dem Versand der Ware die Garantieunterlagen kopiert und den Artikel und die Seriennummer fotografiert.

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© 2004 - 2009 Rechtsanwalt Stefan Maas