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Fernabsatzrecht

Warum Sie etwas über Fernabsatzverträge wissen sollten

Haben Sie schon einmal erlebt, dass Sie online etwas gekauft haben und es kurze Zeit später doch nicht mehr behalten wollten? Haben Sie schon einmal etwas aus einem Katalog per Versandhandel gekauft und waren enttäuscht, als Sie die Ware zu Hause ausgepackt gesehen haben?

Wussten Sie schon, dass Sie viele online gekauften Produkte auch dann ohne weitere Kosten an den Verkäufer zurückgeben können, wenn Sie Ihnen nicht gefallen oder Sie es sich sogar ohne besonderen Grund anders überlegt haben?

Aus einem Fernabsatzvertrag erwachsen Ihnen als Kunden verschiedene Rechte, die Sie im Vergleich zu einem im Ladenlokal abgeschlossenen Kauf nicht haben. Sie können sich als Fernabsatzkunde für oder gegen ein Produkt erst dann frei entscheiden, wenn Sie alle Ihre Rechte kennen, die damit zusammenhängen. Insofern sollten Sie hierüber Bescheid wissen!

Besonderheiten

Bestimmte Verträge fallen nicht unter die Regelungen des Fernabsatzrechtes, auch wenn sie ansonsten unter den gleichen Bedingungen wie ein Fernabsatzgeschäft abgeschlossen wurden. Es handelt sich dabei um Verträge, die

  • Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Versicherungen, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen,
  • Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen oder Getränken sowie Freizeitgestaltung zum Gegenstand haben, wenn sich Ihr Vertragspartner verpflichtet, seine Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines geschlossenen Zeitraums zu erbringen,
  • Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die an Ihrem Wohnsitz oder Arbeitsplatz von Ihrem Vertragspartner im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
  • Teilzeitnutzung von Wohngebäuden,
  • Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  • Fernunterricht,
  • Automatenverträge,
  • Benutzungsverträge an öffentlichen Fernsprechern (d.h. durch Einwerfen von Münzen oder Verwendung einer Telefonkarte zahlen Sie das Entgelt, für das der Betreiber die gewünschte Verbindung herstellt), zum Inhalt haben. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Außerdem haben Sie bei bestimmten Fernabsatzverträgen per Gesetz kein Widerrufsrecht, da es dem Unternehmer nicht mehr zumutbar ist, den Gegenstand zurückzunehmen, da er nicht mehr weiterverkauft werden kann. Es handelt sich dabei um:

  • Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind (z. B. maßgeschneideter Anzug) oder deren Verfalldatum überschritten wurde bzw. Ware, die schnell verderben könnte oder aus anderen Gründen nicht für eine Rücksendung geeignet sind,
  • bei der Lieferung von Software, Audio- oder Videoaufzeichnungen, wenn sie auf versiegelten Datenträgern geliefert und von Ihnen entsiegelt wurden,
  • bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
  • bei Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
  • bei Versteigerungen, wenn sich der Einlieferer nicht vorbehält, den Zuschlag dem Höchstbietenden zu geben.
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© 2004 - 2009 Rechtsanwalt Stefan Maas