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Haben Sie schon einmal erlebt, dass Sie online etwas gekauft haben und es kurze Zeit später doch nicht mehr behalten wollten? Haben Sie schon einmal etwas aus einem Katalog per Versandhandel gekauft und waren enttäuscht, als Sie die Ware zu Hause ausgepackt gesehen haben?
Wussten Sie schon, dass Sie viele online gekauften Produkte auch dann ohne weitere Kosten an den Verkäufer zurückgeben können, wenn Sie Ihnen nicht gefallen oder Sie es sich sogar ohne besonderen Grund anders überlegt haben?
Aus einem Fernabsatzvertrag erwachsen Ihnen als Kunden verschiedene Rechte, die Sie im Vergleich zu einem im Ladenlokal abgeschlossenen Kauf nicht haben. Sie können sich als Fernabsatzkunde für oder gegen ein Produkt erst dann frei entscheiden, wenn Sie alle Ihre Rechte kennen, die damit zusammenhängen. Insofern sollten Sie hierüber Bescheid wissen!
In manchen Situationen können Sie vom Unternehmer zur Kasse gebeten werden, obwohl Sie die Sache zurückgegeben haben. Das ist dann der Fall, wenn Ihnen Ware geliefert wurde, Sie diese Ware in Gebrauch genommen haben und sich anschließend dazu entschieden haben, die Ware zurückzugeben, die Ware nunmehr aber Gebrauchspuren trägt. Der Unternehmer kann die Ware jetzt nämlich nur zu einem geminderten Preis wiederverkaufen. Deutlich wird dies zum Beispiel bei dem Kauf eines Buches über einen Online-Shop: wenn das Buch nach erfolgtem Widerruf und Rückgabe Eselsohren an den Seiten trägt, kann der Unternehmer es nur noch zu einem reduzierten Preis weiter veräußern - wenn überhaupt.
Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch des Unternehmers ist es allerdings, dass er Sie bei Vertragsschluss schriftlich darüber belehrt hat, insbesondere dass Sie durch die Ingebrauchnahme zum Wertersatz für die Verschlechterung der Sache (also Geld für Gebrauchsspuren aller Art) verpflichtet werden können und wie Sie dies vermeiden können. Ihnen steht nämlich ein Prüfungsrecht zu, das nicht auf dem Umwege einer Wertersatzforderung unterlaufen werden darf, so dass Sie die hierbei auftretende Verschlechterungen nicht ausgleichen müssen.
Ein Beispiel für die Hinweispflicht: Der Buchkäufer ist vom Unternehmer darauf hinzuweisen, dass er die Verpackung öffnen und das Buch vorsichtig durchblättern darf, eine weitergehende Nutzung, etwa Anmerkungen notieren, zum Zwecke der Kopie sichtbare Knicke vornehmen, jedoch eine Wertersatzpflicht begründen kann.
Um sicher zu gehen, dass Sie sich keiner Ersatzpflicht gegenüber dem Unternehmer aussetzen, sollten Sie also die Sache erst dann uneingeschränkt benutzen, wenn Sie sich sicher sind, von Ihrem Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen oder nachdem diese Frist abgelaufen ist und ein Widerruf bzw. eine Rückgabe der Sache ohnehin nicht mehr möglich ist.
Unterlässt der Unternehmer diese Hinweispflichten, sind Sie ihm zu keinerlei Wertersatz verpflichtet. Sie können den von Ihnen gezahlten Preis ungekürzt herausverlangen.
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