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Haben Sie schon einmal erlebt, dass Sie online etwas gekauft haben und es kurze Zeit später doch nicht mehr behalten wollten? Haben Sie schon einmal etwas aus einem Katalog per Versandhandel gekauft und waren enttäuscht, als Sie die Ware zu Hause ausgepackt gesehen haben?
Wussten Sie schon, dass Sie viele online gekauften Produkte auch dann ohne weitere Kosten an den Verkäufer zurückgeben können, wenn Sie Ihnen nicht gefallen oder Sie es sich sogar ohne besonderen Grund anders überlegt haben?
Aus einem Fernabsatzvertrag erwachsen Ihnen als Kunden verschiedene Rechte, die Sie im Vergleich zu einem im Ladenlokal abgeschlossenen Kauf nicht haben. Sie können sich als Fernabsatzkunde für oder gegen ein Produkt erst dann frei entscheiden, wenn Sie alle Ihre Rechte kennen, die damit zusammenhängen. Insofern sollten Sie hierüber Bescheid wissen!
Am 01.10.2002 surft Hans im Internet und stößt dort auf das Portal des Foto-Online-Shops von Hermann Gierig. Zur Begrüßung wird er auf einer Seite empfangen, die den Namen und die Anschrift von Herrn Gierig bekannt gibt und jede Menge Informationen zu den Vertragsbedingungen gibt. So ist dort etwa erwähnt, dass der Vertrag durch eine sogenannte "Bestätigungs-E-Mail" zustande kommt, dass alle Preise inklusive Steuern angegeben sind und wie die Lieferung der bestellten Ware vorgesehen ist. Durch ein Anklicken der Checkbox bestätigt Hans die Kenntnisnahme der Informationen.
Der Unternehmer kam seinen Belehrungspflichten über die Vertragsbedingungen vor (!) Vertragsschluss nach.
Anschließend gelangt Hans auf die Katalogseiten mit dem Warenangebot. Er entdeckt die Kamera "Alles-kein-Problem-mit-mir" für 560,00 €. Dabei hatte Hans in Erinnerung, diese Kamera erst vor einer Woche im Fachhandel für 650,00 € gesehen zu haben. Auch die angegebenen zusätzlichen Versandkosten in Höhe von 15,00 € fallen dagegen nicht ins Gewicht. Kurz entschlossen legt er sie in seinen virtuellen Warenkorb und steuert sodann in Richtung der verbindlichen "Bestellseite".
topHerr Gierig kam seiner Verpflichtung zur Angabe über das Produkt, die Preise und Versandkosten ordnungsgemäß nach.
Nun hat sich Hans auf die Seite des Bestellvorganges vorgeklickt und gibt dort seine notwendigen persönlichen Daten an. Dabei findet er lange Texte über das Recht zum Widerruf über dessen Folgen und über die Möglichkeit, Wertersatz leisten zu müssen, wenn er im Falle des Widerrufs Gebrauchsspuren an der Kamera hinterlässt. Gleichzeitig weist ihn der Händler Gierig darauf hin, dass er die Inanspruchnahme auf Wertersatz vermeiden kann, indem er die Kamera bis zum Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Gebrauch nimmt. Hans klickt auch hier den Button mit der Anzeige "zur Kenntnis genommen" an.
Der Unternehmer Gierig kam seinen Belehrungspflichten über die Widerrufsmöglichkeit mit dessen Folgen und der Voraussetzung für einen möglicherweise zu beanspruchenden Wertersatz noch vor Vertragsschluss nach.
Schließlich klickt Hans den Button "Bestellung aufgeben" an. Kurze Zeit später geht ihm - wie auf der Eingangsseite des Foto-Shops angekündigt - eine Bestätigungs-E-Mail zu, in der alle Angaben noch einmal enthalten sind.
topMit Erhalt der Bestätigung ist der Vertrag unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln jetzt geschlossen worden.
Am 04.10.2002 wird die Kamera an Hans geliefert. Er begutachtet sie vorsichtig und legt sie anschließend beiseite, damit die Kamera keinen Schaden nehmen kann.
Jetzt beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist, hier also bis zum 18.10.2002. Wenn es sich um einen Dienstvertrag gehandelt hätte, zum Beispiel um den Vertrag über eine Partnerschaftsvermittlung, hätte die zweiwöchige Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Belehrung vor Vertragsschluss begonnen, also am 01.10.2002 und wäre am 14.10.2002 abgelaufen.
Am 10.10.2002 sieht Hans dieselbe Kamera in einem Ladengeschäft für sagenhafte 400,00 €. Er ist begeistert und entschließt sich spontan, diese Kamera zu erwerben. Kaum zu Hause, schickt er die Kamera per Nachnahme an Herrn Gierig zurück.
topDa es sich um einen Warenkauf handelte, kann Hans den Widerruf des Kaufvertrages durch die Rückgabe erklären. Er kommt nicht für die Kosten der Rücksendung auf. Im Fall des Vertrages über eine Partnerschaftsvermittlung hätte er den Widerruf durch Brief, Fax oder E-Mail erklären können, er hätte nur seine Identität und die Angabe machen müssen, welchen Vertrag er widerruft (durch möglichst genaue Bezeichnung, s.o.).
Die Kamera trifft am 11.10.2002 bei dem Händler Gierig ein. Er ärgert sich und kann trotz intensiver Bemühungen nicht feststellen, dass er Hans nach dem geplatzten Geschäft wenigstens auf Wertersatz in Anspruch nehmen kann. Denn die Kamera trägt keine einzige Gebrauchsspur. Er überweist Hans daher den ursprünglichen Kaufpreis.
Der Vertrag ist wirksam widerrufen worden. Eine Rückabwicklung hat vollständig stattgefunden, indem Herr Gierig den Kaufpreis erstattet hat.
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