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Fernabsatzrecht

Warum Sie etwas über Fernabsatzverträge wissen sollten

Haben Sie schon einmal erlebt, dass Sie online etwas gekauft haben und es kurze Zeit später doch nicht mehr behalten wollten? Haben Sie schon einmal etwas aus einem Katalog per Versandhandel gekauft und waren enttäuscht, als Sie die Ware zu Hause ausgepackt gesehen haben?

Wussten Sie schon, dass Sie viele online gekauften Produkte auch dann ohne weitere Kosten an den Verkäufer zurückgeben können, wenn Sie Ihnen nicht gefallen oder Sie es sich sogar ohne besonderen Grund anders überlegt haben?

Aus einem Fernabsatzvertrag erwachsen Ihnen als Kunden verschiedene Rechte, die Sie im Vergleich zu einem im Ladenlokal abgeschlossenen Kauf nicht haben. Sie können sich als Fernabsatzkunde für oder gegen ein Produkt erst dann frei entscheiden, wenn Sie alle Ihre Rechte kennen, die damit zusammenhängen. Insofern sollten Sie hierüber Bescheid wissen!

Welche Fehlerquellen gibt es für den Unternehmer?

Folgende Fehlerquellen sind vom Gesetzgeber erfasst:

  • Sie erhalten die oben unter Punkt 1.) dargestellte Belehrung über den Widerruf erst nach Vertragsschluss, z. B. bei Warenlieferung;
  • Sie erhalten keine nach dem Inhalt wie unter Punkt 1.) aufgeführte Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit seitens des Unternehmers;
  • einer der in Punkt 1.) genannten Bedingungen und Einzelheiten über die Widerrufsmöglichkeit ist nicht in der Belehrung enthalten;
  • einer der in Punkt 2.) genannten Vertragsbedingungen ist nicht in der Belehrung enthalten.

Wie sehen die Folgen dieser Fehler aus?

Erfolgt die Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit (vgl. oben Punkt 1.) nach Vertragsschluss, so verlängert sich die Widerrufsfrist von zwei Wochen auf einen Monat. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Erhaltes der Belehrung. Bei gänzlich unterlassener oder ungenügender Aufklärung über ihr Recht zum Widerruf (vgl. oben Punkt 1.) verlieren Sie Ihr Recht zum Widerruf nie, theoretisch können Sie Ihr Widerrufsrecht also auch noch nach Jahren des Vertragsschlusses ausüben.

Wenn der Unternehmer Sie nicht in der oben beschriebenen Art über die Vertragsbedingungen (vgl. Punkt 2.) belehrt, beginnt Ihre Widerrufsfrist nicht zu laufen. Allerdings erlischt Ihr Recht zum Widerruf spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss bzw. bei Warenlieferung vom Tag des Warenzugangs an.

Zusammenfassend lässt sich hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten sagen:

  • Alle Verbraucher haben eine Widerrufsmöglichkeit bei allen Fernabsatzverträgen.
  • Im Fall der Warenlieferungen kann der Widerruf auch durch Rücksendung der Ware oder durch bloßes Rückgabeverlangen ausgeübt werden.
  • Widerruf und Rückgabeverlangen müssen schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) erfolgen.
  • Das Widerrufs- und Rückgabeschreiben müssen Folgendes beinhalten: Ihren Namen und Ihre Anschrift (= Vertragspartner 1), Adressaten des Widerrufs (=Vertragspartner 2) bzw. des Rückgabeverlangens sowie genaue Bezeichnung des Vertrages (z. B. Kaufvertrag vom 10.10.2002 über einen Staubsauger Marke Blender, Typ SAUG-MC 200, Preis: 300 EUR).
  • Frist des Widerrufs- bzw. Rückgabeverlangens: grundsätzlich 2 Wochen ab Erhalt der Belehrung über den Widerruf
    • bei Verträgen über Warenlieferung: zwei Wochen ab Erhalt der Ware;
    • bei Belehrung nach Vertragsschluss: ab dem Zeitpunkt der Belehrung beginnt die Frist von einem Monat (anstelle von zwei Wochen) für den Widerruf;
    • wenn gar keine Belehrung über Widerruf und Rückgabe vom Unternehmer erteilt wird, ist der Widerruf zeitlich unbegrenzt möglich;
    • wenn über die Vertragsbedingungen falsch belehrt wurde, dann können Sie Ihren Vertrag bis zu sechs Monaten nach Vertragsschluss oder im Fall der Warenlieferung noch wiederrufen
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© 2004 - 2009 Rechtsanwalt Stefan Maas