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Haben Sie schon einmal erlebt, dass Sie online etwas gekauft haben und es kurze Zeit später doch nicht mehr behalten wollten? Haben Sie schon einmal etwas aus einem Katalog per Versandhandel gekauft und waren enttäuscht, als Sie die Ware zu Hause ausgepackt gesehen haben?
Wussten Sie schon, dass Sie viele online gekauften Produkte auch dann ohne weitere Kosten an den Verkäufer zurückgeben können, wenn Sie Ihnen nicht gefallen oder Sie es sich sogar ohne besonderen Grund anders überlegt haben?
Aus einem Fernabsatzvertrag erwachsen Ihnen als Kunden verschiedene Rechte, die Sie im Vergleich zu einem im Ladenlokal abgeschlossenen Kauf nicht haben. Sie können sich als Fernabsatzkunde für oder gegen ein Produkt erst dann frei entscheiden, wenn Sie alle Ihre Rechte kennen, die damit zusammenhängen. Insofern sollten Sie hierüber Bescheid wissen!
Bei einem Fernabsatzgeschäft können Sie sich auch nach Vertragsschluss einfach wieder vom Vertrag lösen, ohne dass Sie einen besonderen Grund hierfür haben müssen. Hierzu stehen Ihnen Widerrufs- und Rückgaberecht zur Seite.
Normalerweise sind Sie bei einem Vertragsschluss im Ladengeschäft in dem Moment, in dem Sie die Unterschrift unter das Vertragsformular oder die Ware an der Kasse vorlegen, zur Zahlung und Mitnahme der erworbenen Sache verpflichtet. Nur unter besonderen Voraussetzungen ist es Ihnen möglich, von diesem Vertrag wieder Abstand nehmen zu können. In der Regel brauchen Sie für eine solche Rückabwicklung gute Gründe, etwa eine defekte Sache oder einen Fall arglistiger Täuschung.
Sie haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes die Möglichkeit, sich sehr viel einfacher wieder von dem Vertrag zu lösen, ohne die lästige Auseinandersetzung mit dem Verkäufer. Sie können Ihrem Geschäftspartner ohne Angabe eines Grundes entweder den Widerruf des Geschäftesabschlusses erklären oder ihm dies durch Rückgabe der Ware (z.B. indem sie dem Unternehmer die Ware zurücksenden) unmissverständlich zu Verstehen geben. Der Verkäufer muss im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe die Ware entgegennehmen und Ihnen das Geld, und zwar regelmäßig ohne Abzug, zurück geben.
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Widerruf von Dienstleistungen:
Sie können den Fernabsatzvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb einer
Frist von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf bedarf keiner Begründung und kann schriftlich
per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. In dem Widerrufsschreiben müssen Sie als Person, die den
Widerruf erklärt, erkennbar sein und deutlich machen, welchen Vertrag Sie widerrufen.
Für die Wahrung der zweiwöchigen Frist reicht es aus, wenn Sie den Widerruf fristgerecht (d.h. innerhalb der zwei Wochen) absenden. Aber bedenken Sie, dass Sie im Zweifel die Beweislast dafür tragen, dass das Schreiben innerhalb der Frist abgesandt wurde. Also sollten Sie notfalls auf ein Einschreiben o.ä. zurückgreifen oder die E-Mail zusammen mit einem Zeugen versenden.
Die Zwei-Wochen-Frist für den Widerruf beginnt für Sie bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Unternehmer Ihnen eine ordnungsgemäße Belehrung über Ihr Widerrufsrecht und den Fristbeginn zukommen lässt, sofern dieser Zeitpunkt noch vor dem Vertragsschluss liegt. Die weiteren Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Belehrung werden an späterer Stelle unter der Überschrift "Pflichten des Unternehmers" erläutert.
Wird Ihnen die Belehrung vom Unternehmer erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beginnt die Frist mit dem Tag des Erhaltes der Belehrung, die Dauer der Frist verlängert sich aber von zwei Wochen auf einen Monat.
topWenn Sie einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Ware geschlossen haben, können Sie sich durch Rückgabe der Ware innerhalb der Widerrufsfrist von 2 Wochen wieder vom Vertragsschluss lösen. Die Rückgabe der Ware erfolgt durch einfache Rücksendung an den Unternehmer. Dieser ist verpflichtet, eine Rücksendeadresse anzugeben.
Der Beginn der Widerrufsfrist bei Warenlieferungen ist unterschiedlich. Er hängt davon ab, ob Sie zuerst vom Unternehmer über Ihre Rechte im Fernabsatzgeschäft belehrt wurden und anschließend die Ware erhalten haben, oder ob Sie erst die Ware erhalten haben und anschließend bzw. anlässlich dessen über Ihre Rechte belehrt wurden (z. B. erst bei Lieferung).
Wenn Sie erst die Ware erhalten haben und dann über Ihre Rechte belehrt wurden, beginnt die zweiwöchige Widerrufs- oder Rückgabefrist mit der Belehrung. Wenn Sie die Belehrung bereits vor Lieferung der Ware vom Unternehmer erhielten (z. B. bei Bestellung), beginnt die zweiwöchige Frist mit dem Tag, an dem Sie Ihre Ware erhalten. Für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist genügt übrigens das rechtzeitige Absenden der Ware. Bewahren Sie also Ihren Versendebeleg gut auf. Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie die Verpackung und Versendung der zurückzugebenden Ware zusammen mit einem Zeugen vornehmen.
Wenn der Vertrag Warenlieferungen zum Inhalt hatte, die nicht per Postpaket versand werden können (mehr als 20 kg), haben Sie die Möglichkeit, durch ein schriftliches Rückgabeverlangen den Vertragsschluss zu widerrufen. In einem Rückgabeverlangen teilen Sie dem Unternehmer mit, dass Sie die Ware zurückgeben möchten. Aus dem schriftlichen Rückgabeverlangen müssen Sie als Absender und der Vertrag, der rückgängig gemacht werden soll, deutlich hervorgehen.
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